Mit zahlreichen Veranstaltungen bieten wir unseren Mitgliedern die Möglichkeit, sich direkt und umfassend zu informieren sowie konkrete Probleme mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erörtern. Eine Übersicht über alle Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender und in den vierteljährlich erscheinenden KSA-Mitteilungen.
Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU-KH-Richtlinie in deutsches Recht ist nunmehr abgeschlossen.
Am 17.04.2024 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften1 in Kraft getreten.
Die gute Nachricht: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h sind weiterhin von der Versicherungspflicht ausgenommen.2
Für Sie bleibt alles also beim Alten. Der Gebrauch dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
und Stapler (Aufsitzrasenmäher, Schneeräumer, Gabelstapler etc.) ist im Rahmen des allgemeinen
Haftpflichtdeckungsschutzes mitversichert.
1 BGBl. 2024 I Nr. 119 vom 16.04.2024.
2 § 2a Abs. 1 Nr. 1 PflVG.
Im Jahr 2017 gab es einigen Pressewirbel rund um Badestellen. Nachdem die vergangenen beiden Sommersaisons ruhig verlaufen sind, ist das Thema nun wieder in den Blickpunkt gerückt. Auslöser sind verschiedene Presseartikel zu Badestellen, in denen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23.11.2017 Bezug genommen wird.
Diesem Urteil liegt ein Unfall in einem Schwimmbad zugrunde. Der BGH hat sich nicht mit der Frage befasst, ob der Badebetrieb in einem Schwimmbad beaufsichtigt werden muss; denn das steht außer Zweifel. Vielmehr hat sich der BGH mit dem "Wie" der Aufsicht auseinandergesetzt und entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr eingreift.
Folgerichtig lautet die Überschrift der BGH-Pressemitteilung vom 28.11.2017: "Bundesgerichtshof konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen". Eben das ist Gegenstand des BGH-Urteils.
Demgegenüber steht in den Presseartikeln, der BGH habe sich zum "Ob" der Aufsicht an Badestellen geäußert. Dies ist nicht zutreffend. In dem Urteil geht es weder um Badestellen noch um das "Ob" der Aufsicht.
Die Presseartikel haben für große Verwirrung gesorgt. Daher noch einmal das Wichtigste zur Aufsichtspflicht an Badestellen und zu unserem Versicherungsschutz in Kürze:
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden zunehmend verringert, sodass gesetzlich Krankenversicherte eine immer größer werdende finanzielle Eigenbeteiligung im Krankheitsfall zu tragen haben.
Der Kommunale Schadenausgleich hat aus diesem Grund vor einigen Jahren einen Gruppenversicherungsvertrag für die Produktlinie PEP (Private Ergänzungs-Police) abgeschlossen, um den gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern unserer Mitglieder einen Zusatzversicherungsschutz anbieten zu können.
Die Produktlinie PEP besteht aus fünf Tarifen, die alle unterschiedlichen Wünsche und Ansprüche abdecken, von der Grundabsicherung bis hin zur Einbett-Unterbringung mit Chefarztbehandlung im Krankenhaus.
Ab dem 01. Oktober 2017 wird es zusätzlich einen dreimonatigen Aktionszeitraum geben, in dem die Gesundheitsprüfung für die Tarife PEP Standard und Plus entfällt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Für individuelle Fragen steht Ihnen die Servicehotline der Versicherungskammer Bayern unter der Rufnummer 089 21604774 gern zur Verfügung. Oder Sie verwenden das veröffentlichte Kontaktformular.
Der Online-Mitglieder-Service (OMS) des KSA bietet zahlreiche Vorteile. Von der Anmeldung Ihrer Fahrzeuge bis zum Erstellen einer Zahlungsübersicht im Schadenfall finden Sie im OMS nützliche Funktionen, die Ihre Arbeit erleichtern. Beantragen Sie jetzt den Zugang.
Klicken Sie auf die Schaltfläche und folgen Sie der Beschreibung.
Sie wollen sich für den elektronischen Postversand anmelden, Ihre E-Mailadresse ändern, einen weiteren Empfänger hinzufügen oder den E-Mail-Service abbestellen? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor: Melden Sie sich im Online-Mitglieder-Service an und verwenden Sie den Menüpunkt "Stammdaten - Postversand" zur Änderung der Einstellungen hinsichtlich der Zustellung von BADK-Informationen, KSA-Mitteilungen und Mitgliederrundschreiben.
Im September 2018 erschien die 5., überarbeitete Auflage des BADK-Sonderheftes „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“. Die Neubearbeitung berücksichtigt die seit der Vorauflage eingetretenen aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die Änderungen bei technischen Regelwerken. Die Beiträge zu den einzelnen Themen werden ergänzt durch zahlreiche Muster für Dienstanweisungen, Kontrollblätter, Verträge usw.
Das Sonderheft steht im Online-Mitglieder-Service zum Download zur Verfügung (Zertifikat erforderlich).