Mit zahlreichen Veranstaltungen bieten wir unseren Mitgliedern die Möglichkeit, sich direkt und umfassend zu informieren sowie konkrete Probleme mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erörtern. Eine Übersicht über alle Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender und in den vierteljährlich erscheinenden KSA-Mitteilungen.
Der Mitgliedertag findet am 10. September 2025 in Linstow statt und die Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2025 in Berlin.
Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU-KH-Richtlinie in deutsches Recht ist nunmehr abgeschlossen.
Am 17.04.2024 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften1 in Kraft getreten.
Die gute Nachricht: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h sind weiterhin von der Versicherungspflicht ausgenommen.2
Für Sie bleibt alles also beim Alten. Der Gebrauch dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
und Stapler (Aufsitzrasenmäher, Schneeräumer, Gabelstapler etc.) ist im Rahmen des allgemeinen
Haftpflichtdeckungsschutzes mitversichert.
1 BGBl. 2024 I Nr. 119 vom 16.04.2024.
2 § 2a Abs. 1 Nr. 1 PflVG.
Im Jahr 2017 gab es einigen Pressewirbel rund um Badestellen. Nachdem die vergangenen beiden Sommersaisons ruhig verlaufen sind, ist das Thema nun wieder in den Blickpunkt gerückt. Auslöser sind verschiedene Presseartikel zu Badestellen, in denen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23.11.2017 Bezug genommen wird.
Diesem Urteil liegt ein Unfall in einem Schwimmbad zugrunde. Der BGH hat sich nicht mit der Frage befasst, ob der Badebetrieb in einem Schwimmbad beaufsichtigt werden muss; denn das steht außer Zweifel. Vielmehr hat sich der BGH mit dem "Wie" der Aufsicht auseinandergesetzt und entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr eingreift.
Folgerichtig lautet die Überschrift der BGH-Pressemitteilung vom 28.11.2017: "Bundesgerichtshof konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen". Eben das ist Gegenstand des BGH-Urteils.
Demgegenüber steht in den Presseartikeln, der BGH habe sich zum "Ob" der Aufsicht an Badestellen geäußert. Dies ist nicht zutreffend. In dem Urteil geht es weder um Badestellen noch um das "Ob" der Aufsicht.
Die Presseartikel haben für große Verwirrung gesorgt. Daher noch einmal das Wichtigste zur Aufsichtspflicht an Badestellen und zu unserem Versicherungsschutz in Kürze:
Der Online-Mitglieder-Service (OMS) des KSA bietet zahlreiche Vorteile. Von der Anmeldung Ihrer Fahrzeuge bis zum Erstellen einer Zahlungsübersicht im Schadenfall finden Sie im OMS nützliche Funktionen, die Ihre Arbeit erleichtern. Beantragen Sie jetzt den Zugang.
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Im September 2018 erschien die 5., überarbeitete Auflage des BADK-Sonderheftes „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“. Die Neubearbeitung berücksichtigt die seit der Vorauflage eingetretenen aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die Änderungen bei technischen Regelwerken. Die Beiträge zu den einzelnen Themen werden ergänzt durch zahlreiche Muster für Dienstanweisungen, Kontrollblätter, Verträge usw.
Das Sonderheft steht im Online-Mitglieder-Service zum Download zur Verfügung (Zertifikat erforderlich).