Verbindliche Verhaltensregeln (Compliance-Richtlinie)

Der Kommunale Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Meck­lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KSA) bezweckt mit den anschließenden Verhaltensregeln die Sicherstellung folgender grundsätzlicher Handlungsweisen:

Diese Verhaltensregeln sind für alle verbindlich. Sämtliche Geschäftsvorgänge erfolgen ausschließlich im besten Interesse des Unternehmens unter Einhaltung der maßgeblichen Gesetze und internen Regelwerke (Dienstanweisungen, Arbeitsanleitungen, Verfügungen etc.). Insbesondere wird keinerlei Form von Bestechung oder Bestechlichkeit geduldet.
Durch die Richtlinie werden keine neuen Pflichten auferlegt. Sie dient der Klarstellung und Präzisierung schon bestehender gesetzlicher und sonstiger Vorschriften sowie interner Regelungen.

1. Annahme von Vorteilen

Mitarbeiter dürfen in Bezug auf ihre betriebliche Tätigkeit Vorteile (Zahlungen, Geschenke, Darlehen, kostenlose oder verbilligte Dienstleistungen, Reiseleistungen oder ähnliches) von niemandem – weder für sich, noch für Dritte – fordern oder anstreben. Eine Annahme solcher Vorteile darf nur im Rahmen der nachfolgenden Grenzen bzw. sonstiger interner Regelwerke erfolgen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Untersagt sind insbesondere folgende Handlungen:

Auch bei der zulässigen Annahme von Vorteilen ist zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit des eigenen Handelns infrage gestellt werden kann.
In Zweifelsfällen ist stets die Entscheidung des Vorgesetzten herbeizuführen.

2. Trennung von geschäftlichen und privaten Interessen

Zur Vermeidung von Konflikten zwischen privaten und beruflichen Interessen der Mitarbeiter ist Folgendes zu beachten:

Dies gilt auch dann, wenn das Interesse von Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern sowie von Verwandten von Ehegatten oder Lebenspartnern betroffen ist.

3. Verschwiegenheit

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Vertrauliche Informationen, insbesondere über das Unternehmen, die Mitglieder, Geschäftspartner und Mitarbeiter dürfen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Keinesfalls dürfen sie Unbefugten bekannt gemacht werden. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

4. Diskriminierung

Innerhalb des Unternehmens wird keine Form der Diskriminierung oder Belästigung geduldet, sei es aufgrund von Alter, Behinderung, Herkunft, Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, politischer Herkunft oder gewerkschaftlicher Betätigung.

5. Sicherung des Vermögens

Jeder Mitarbeiter ist für den Schutz der Sach- und Unternehmenswerte verantwortlich. Dazu gehören sowohl die Beachtung der Sicherheitsbestimmungen wie auch das kritische Bewusstsein für Situationen oder Vorkommnisse, die zu Verlust, Beschädigung, Missbrauch oder Diebstahl von Firmeneigentum und Sachwerten führen könnten.
Die Nutzung von Firmeneigentum und Arbeitsmitteln zu anderen als dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gestattet wurde.

6. Geheimfonds

Geheimfonds und schwarze Kassen sind unzulässig.

7. Gewährung von Geschenken und anderen Vergünstigungen/Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen

Die Gewährung von Vorteilen i.S.d. Ziff. 1 Satz 1 dieser Richtlinie an Dritte ist grundsätzlich nicht Bestandteil der regelmäßigen Geschäftspraktik des KSA. Die Gewährung derartiger Vorteile darf auch unter Berücksichtigung unserer besonderen Verantwortung für die von der Mitgliedergemeinschaft in das Unternehmen eingebrachten Finanzmittel nur in den nachfolgenden, engen Grenzen erfolgen.

8. Umgehung

Diese Verhaltensregeln dürfen nicht durch Einschaltung dritter Personen oder auf sonstige Weise umgangen werden.

9. Einzelvertragliche Bestimmungen

Einzelvertraglich vereinbarte Pflichten, die über diese Verhaltensregeln hinausgehen, bleiben unberührt.

10. Konsequenzen

Die oben aufgestellten Grundsätze sind Bestandteil der vertraglichen Pflichten eines jeden Mitarbeiters. Ihre Missachtung kann zumindest entsprechende arbeitsvertragliche Folgen haben. Bei Hinweisen auf zweifelhafte Vorgänge außerhalb des eigenen Verantwortungsbereiches wenden Sie sich bitte ohne zu zögern an Ihren Vorgesetzten oder den Compliance Officer. Vertraulichkeit wird zugesichert
Diese Verhaltensregeln können die Anforderungen an ein integeres Handeln nicht abschließend regeln. Bei Zweifeln hinsichtlich des eigenen Verhaltens wird von allen erwartet, dass Rat und Hilfe bei Vorgesetzten gesucht wird.

11. Verabschiedung und Inkrafttreten

Die Geschäftsführung des KSA bekennt sich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie und erklärt diese für sich selbst und alle Mitarbeiter für verbindlich. Jeder Mitarbeiter ist dafür verantwortlich, sich mit dem Inhalt und den Bestimmungen dieser Richtlinien vertraut zu machen und den hier aufgeführten Vorgaben Folge zu leisten.

 

Compliance-Richtlinie